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SG Aachen, 20.11.2003 - S 9 U 21/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Unfallversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls; Ausschluss einer unfallbedingten Erwerbsminderung bei Bestehen völliger Erwerbsunfähigkeit vor dem Unfall; Erwerbsfähigkeit gebrechlicher Personen in sozial geschützten oder geförderten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Aachen, 20.11.2003 - S 9 U 21/02
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2003 - L 15 U 6/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 29.06.1962 - 2 RU 159/61
Ausschluß der dauernden Erwerbsunfähigkeit eines Blinden
Auszug aus SG Aachen, 20.11.2003 - S 9 U 21/02
Erwerbsfähig im Sinne des Unfallversicherungsrechts sind vielmehr auch gebrechliche Personen in sozial geschützten oder geförderten Arbeitsverhältnissen im Rahmen ihrer durch ihr Gebrechen naturgemäß begrenzten Erwerbsmöglichkeiten (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.1962, 2 RU 159/61, BSGE 17, 160). - LSG Bayern, 28.08.2002 - L 2 U 230/01
Komplexe Kreissägenverletzung der rechten Hand bei Reparaturarbeiten an einer …
Auszug aus SG Aachen, 20.11.2003 - S 9 U 21/02
Allerdings setzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit begrifflich eine zuvor bestehende Erwerbsfähigkeit voraus (vgl. z. B. LSG BY, Urteil vom 28.08.2002, L 2 U 230/01).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.02.2012 - L 6 U 54/08 Dies ist etwa der Fall bei einem mithelfenden Familienangehörigen in einem landwirtschaftlichen Betrieb, der täglich Tätigkeiten (Hilfe beim Viehfüttern, Grasmähen, Holzhacken und Reinigen der Futterkrippen sowie regelmäßig Erntearbeiten und sonstige Arbeiten auf dem Hof) ausübt, die üblicherweise in einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch gegen Entgelt verrichtet werden (…BSG SozR Nr. 13 zu § 581 RVO), bei einfachen landwirtschaftlichen Arbeiten einer an Schizophrenie und Geistesschwäche Leidenden, wenn auch jede einzelne Arbeit aufgetragen und überwacht werden muss, dabei aber ein Drittel der Leistung einer Hilfskraft anfällt (BSG ZfS 1973, 281), bei regelmäßigen Tätigkeiten einer blinden Versicherten im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes (Versicherte versorgte das Vieh, melkte die Kühe und half bei der Feldbestellung sowie der Ernte mit, BSGE 17, 160) oder einer tatsächlichen Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt mit einem monatlichen Verdienst von 230,- DM (SG Aachen Urteil vom 20.11.03 - S 9 U 21/02).